Das Fundament unseres Handelns

Satzung

Satzung

Nach über 15 Jahren hat unsere bisherige Satzung ausgedient. Die Zeiten haben sich geändert: Die Digitalisierung hält auch im Vereinsleben Einzug und Strukturen entwickeln sich weiter. Deshalb haben wir uns entschlossen, unser wichtigstes Vereinsdokument grundlegend zu modernisieren.

Im Kern orientiert sich die Neufassung weiterhin an der bewährten Musterlösung des WLSB (Württembergischer Landessportbund), wurde jedoch in intensiver Arbeit spezifisch an die Bedürfnisse des TGV Horn angepasst.

Die neue Satzung wurde am 30.01.2026 bei der Generalversammlung einstimmig verabschiedet und wird derzeit geprüft.

Satzung des Turn- und Gesangvereins Horn 1923 e.V.

Neufassung vom 30.01.2026

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.) Der Verein trägt den Namen Turn- und Gesangsverein Horn 1923 e.V. als Abkürzung TGV Horn 1923 e.V.

2.) Er hat seinen Sitz in Horn, Horner Hütte am Federbachstausee 1, 73571 Horn und ist im Vereinsregister in Schwäbisch Gmünd unter der Nummer VR 94 eingetragen.

3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4.) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

5.) Dem Verein liegen der Schutz und die Förderung der ihm und seinen Mitgliedern, Funktionären, ehrenamtlich Tätigen und Mitarbeiter*innen anvertrauten Kinder sehr am Herzen. Er stellt es sich zur Aufgabe, sich für deren Integrität, körperliche und seelische Unversehrtheit sowie Selbstbestimmung einzutreten. Er bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes.

§ 2 Zweck des Vereins

1.) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen, die Förderung des Gesangs und der Kultur. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Übungsstunden, Teilnahme an Wettkämpfen und das Abhalten von kulturellen Veranstaltungen verwirklicht. Sowie Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen.

2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwandsersatzleistungen dürfen auf Beschluss des Vereinsausschusses getätigt werden.

4.) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vereinsausschuss kann im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Der Aufnahmeantrag Jugendlicher bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Ausschussmitglied delegieren kann. Die Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

2.) Die Mitgliedschaft beginnt im Kalenderjahr der Aufnahme des Aufnahmeantrages.

3.) Personen die sich um die Förderung des Sports und der Jugendarbeit besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Regelungen und die Organe des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2.) Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an Mitgliedsversammlungen teilzunehmen.

3.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zeitnah über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen wie die Änderung der Anschrift oder die Änderung der Bandverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren, schriftlich zu informieren.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1.) Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrages verpflichtet.

2.) Der Verein kann auf Beschluss des Vereinsausschusses Umlagen und Abteilungsbeiträge, sowie Beitragserleichterungen festlegen. Die Erhebung einer Umlage erfolgt nur, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entschiedet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbetrages.

3.) Die Höhe des Beitrages wird von der Generalversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung erlassen.

4.)Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

5.) Nach Eintritt in die Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss durch den Vereinsausschuss.

2.) Der freiwillige Austritt muss schriftlich erfolgen. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gültig.

3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses von einer Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder mit seinem Verhalten dem Ansehen des Vereins in grober Weise geschadet hat. Hierzu zählen insbesondere der Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlung eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.

4.) Ein Mitglied kann zudem auf Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind.

§ 7 Organe des Vereins und Ihre Haftung

Die Organe des Vereins sind

1.) Die Mitgliederversammlung
2.) Die Vorstandschaft
3.) Der Vereinsausschuss.

§ 8 Haftung der Organmitglieder, Vertreter und ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern

1.) Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder, sowie der ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder (z.B. Übungsleiter) wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

2.) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Göggingen und der Homepage des Vereins unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen vorher und Bezeichnung der Tagesordnung einzuberufen.

2.) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung und/oder als virtuelle Versammlung stattfinden. Zur Präsenzveranstaltung treffen sich alle Teilnehmenden an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Video- und/oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video-oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Eine Kombination ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
Die Vorstandschaft des Vereins entscheidet über die Form der Versammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung werden die Zugangsdaten spätestens 2 Stunden vor Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung, ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.

3.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsausschuss einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen dies beantragen.

4.) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen vorher, schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden

5.) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

6.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.

7.) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr.

8.) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird die Vorstandschaft ermächtigt ein einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

9.) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

10.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandschaft
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Beiträge
  • Beschlussfassung und Beratung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 11 Die Vorstandschaft

1.) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus vier Personen:

  • Dem 1. Vorsitzenden
  • Dem 2. Vorsitzenden
  • Dem Vorstand Finanzen
  • Der Vorstand Finanzen besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern.

Alle vier Mitglieder der Vorstandschaft vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

2.) Die Vorstandschaft erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes

3.) Das Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Es bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers oder bis zu dessen Abberufung im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann die restliche Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

§ 12 Der Vereinsausschuss

1.) Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, die Vorstandschaft zu kontrollieren und sie in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

2.) Der Vereinsausschuss wird in 2 Gruppen von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Ausschussmitglieder bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl von entsprechenden Nachfolgern im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes kann der Vereinsausschuss bis zu nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

3.) Der Vereinsausschuss besteht aus:

  • Den gewählten Mitgliedern der gesetzlichen Vorstandschaft
  • Dem Schriftführer
  • Dem Turnwart
  • Dem Jugendleiter
  • Dem stellvertretenden Jugendleiter
  • Beisitzer Sport
    Die Anzahl der Beisitzer wird von der Hauptversammlung festgelegt.
  • Beisitzer Kultur
    Die Anzahl der Beisitzer wird von der Hauptversammlung festgelegt.

4.) Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Ausschusssitzungen. Der 1. Vorsitzende bei Verhinderung sein Stellvertreter lädt formlos dazu ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden bei Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Schriftführer protokolliert alle Beschlüsse.

§ 13 Vereinsjugend

1.) Alle Jugendlichen des Vereins, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses gehören der Vereinsjugend an.

2.) Die Vereinsjugend kann einmal im Jahr eine Jugendvollversammlung abhalten.

3.) Die Jugendvollversammlung wählt den Jugendleiter und einen Stellvertreter.

4.) Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen die das 10. Lebensjahr vollendet haben, jedoch nicht das 18. Lebensjahr.

5.) Der Jugendleiter wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.

6.) Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Jugendlichen im Vereinsausschuss.

7.) Sie kann sich eine Jugendordnung geben, diese ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung.

§ 14 Jugendschutz

Der Kinder- und Jugendschutz steht für uns an oberster Stelle. Zur Wahrung dieses haben wir die folgenden Maßnahmen getroffen:

  • Einsichtnahme in das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis aller Übungsleiter*innen
  • Ernennung von Vertrauenspersonen für die Sensibilisierungsmaßnahmen unserer Funktionäre und Übungsleiter*innen
  • Zurverfügungstellung unseres Verhaltensleitfadens
  • Einführung eines Ehrenkodex für alle Funktionäre und Übungsleiter*innen

§ 15 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein folgende Ordnungen geben:

  • Eine Geschäftsordnung
  • Eine Finanzordnung
  • Eine Beitragsordnung
  • Eine Jugendordnung
  • Eine Datenschutzordnung
  • Sowie eine Ehrenordnung

Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Vereinsvorstand zu bestätigen ist.

§ 16 Kassenprüfer

1.) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand und dem Vereinsausschuss angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.

2.) Die Kassenprüfer sollen einmal im Jahr die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

3.) Bei vorgefundenen Mängeln muss dem Vorstand berichtet werden. Bei ordnungsgemäßer Führung beantragen die Kassenprüfer die Entlastung bei der Mitgliederversammlung.

§ 17 Datenschutz

1.) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogenen Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen IT-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.

2.) Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

3.) Um die Aktualität der gem. Nr. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Verein mitzuteilen.

§ 18 Auflösung des Vereins

1.) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Göggingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

2.) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen an den neuen Rechtsträger über.

3.) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 19 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30.01.2026 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 30.01.2009. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. (Derzeit noch in Genehmigung)